AGB

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I. Allgemeine Bestimmungen

(1) Die vorliegenden Allgemeinen Verkaufsbedingungen gelten für die Gesellschaften der FÖGE Elektronik GmbH, insbesondere
für FÖGE Elektronik GmbH, Presentstr. 3, 63939 Wörth am Main die im Folgenden mit FÖGE bezeichnet werden. Diese
Allgemeinen Verkaufsbedingungen von FÖGE gelten gegenüber Unternehmern (§14 BGB).
(2) Für den Umfang der Lieferungen oder Leistungen (im Folgenden: Lieferungen) sind die beiderseitigen schriftlichen
Erklärungen maßgebend. FÖGE erbringt alle Lieferungen und Leistungen ausschließlich auf der Grundlage dieser Allgemeinen
Verkaufsbedingungen. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden
werden selbst bei Kenntnis nicht Vertragsbestandteil, es sei denn FÖGE hat ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt.

(3) Diese AGB gelten bei allen Verträgen mit Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-
rechtlichen Sondervermögen auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, selbst wenn sie nicht nochmals ausdrücklich

vereinbart werden. Spätestens mit der Annahme der Ware gelten diese AGB als angenommen.

II. Angebote/Lieferung

(1) Die Angebote und Kostenvoranschläge von FÖGE sind freibleibend. Bestellungen gelten erst dann als von FÖGE

angenommen, wenn sie von FÖGE ausgeliefert oder schriftlich oder in Textform bestätigt sind. Bei Bestellungen über den Web-
Shop: Die Bestellung des Kunden stellt ein Angebot zum Abschluss eines Kaufvertrages dar. Der Kunde erhält eine

Eingangsbestätigung seiner Bestellung per E-Mail. Der Vertrag kommt ausdrücklich erst mit Zugang einer expliziten
Auftragsbestätigung von FÖGE oder mit Zusendung der Ware zustande. (2) Maß-, Gewichts- und Leistungstoleranzen,
technische Änderungen oder Modellwechsel sowie Abweichungen von Prospekten und anderen schriftlichen Unterlagen im
Zuge des technischen Fortschritts bleiben vorbehalten und sind zulässig, soweit es sich nicht um wesentliche Änderungen
handelt und diese dem Kunden zumutbar sind. (3) Teillieferungen sind zulässig, soweit sie dem Kunden zumutbar sind. Erstreckt
sich die Teillieferung über mehr als zwei Wochen, ist FÖGE berechtigt, Teilrechnungen über die bereits gelieferte Ware zu stellen.

III. Preise und Zahlungsbedingungen

(1) Die Preise verstehen sich ab Werk (EXW, gemäß Incoterms in der jeweils geltenden Fassung) ausschließlich Verpackung
zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer. (2) Hat FÖGE die Aufstellung oder Montage übernommen und ist
nicht etwas anderes vereinbart, so trägt der Kunde neben der vereinbarten Vergütung alle anfallenden Nebenkosten (bspw.
Reisekosten, Kosten für den Transport des Handwerkszeugs). (3) Zahlungen sind frei Zahlstelle von FÖGE zu leisten.
Zahlungsziel: sofort netto oder gemäß Vereinbarung. (4) Bei Bestellungen über den Web-Shop haben Neukunden Zahlungen
vorab per Vorauskasse, Kreditkarte, Sofortüberweisung/giropay oder per Nachnahme zu leisten. Für registrierte
Bestandskunden ist die Zahlung auch nach Rechnungsstellung möglich. (5) Der Kunde kann nur mit solchen Forderungen
aufrechnen, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind oder von FÖGE anerkannt sind. Zur Ausübung eines
Zurückbehaltungsrechts ist der Kunde insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht
oder der Gegenanspruch anerkannt oder rechtskräftig festgestellt oder entscheidungsreif ist. (6) Kommt der Kunde
seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nach oder werden Umstände bekannt, die schwerwiegende Zweifel an der
Zahlungsfähigkeit oder Kreditwürdigkeit des Kunden begründen, ist FÖGE berechtigt, die Restschuld fällig zu stellen oder eine
angemessene Sicherheitsleistung zu verlangen.

IV. Eigentumsvorbehalt

(1) FÖGE behält sich das Eigentum an sämtlichen gelieferten Waren vor, bis der Kunde alle gegenwärtigen und zukünftig
entstehenden Forderungen aus der Geschäftsverbindung bezahlt hat. Der Eigentumsvorbehalt erfasst auch Ersatz- oder
Austauschteile wie z.B. Motoren, Steuergeräte etc., selbst dann, wenn sie eingebaut werden und wenn sie dadurch wesentliche
Bestandteile i.S.v. § 93 BGB werden. Bei Durchführung des Scheck-Wechsel-Verfahrens besteht der Eigentumsvorbehalt auch
nach der Scheckzahlung bis zur Entlassung aus der Wechselhaftung fort. Im Falle eines Kontokorrentverhältnisses
(Geschäftsverbindung) behält sich FÖGE das Eigentum bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem bestehenden
Kontokorrentverhältnis vor; der Vorbehalt bezieht sich auf den anerkannten Saldo; in diesen Fällen gelten die Regelungen dieses
Artikels entsprechend. (2) Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist FÖGE berechtigt,
nach fruchtloser Fristsetzung die Ware zurückzunehmen. In der bloßen Rücknahme ist ein Rücktritt vom Vertrag nur dann zu
sehen, wenn eine von FÖGE gesetzte angemessene Frist zur Leistung fruchtlos verstrichen und der Rücktritt ausdrücklich erklärt
ist. Die FÖGE durch die Rücknahme entstehenden Kosten (insb. Transportkosten) gehen zu Lasten des Kunden. FÖGE ist ferner
berechtigt, dem Kunden jede Weiterveräußerung oder Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung der unter
Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren zu untersagen und die Einzugsermächtigung (Nummer 5) zu widerrufen. Die Auslieferung
der ohne ausdrückliche Rücktrittserklärung zurückgenommenen Waren kann der Kunde erst nach restloser Zahlung des
Kaufpreises und aller Kosten verlangen. (3) Der Kunde ist verpflichtet, die Waren pfleglich zu behandeln (inkl. erforderlicher
Inspektions- und Wartungsarbeiten). (4) Der Kunde darf den Liefergegenstand und die an seine Stelle tretenden Forderungen
weder verpfänden bzw. zur Sicherung übereignen noch abtreten. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Kunde
FÖGE unverzüglich schriftlich oder in Textform zu benachrichtigen, damit diese Klage gem. § 771 ZPO erheben kann. Die FÖGE
trotz eines Obsiegens im Rechtsstreit nach § 771 ZPO verbleibenden Kosten hat der Kunde zu tragen. (5) Der Kunde ist
berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuverkaufen, zu verarbeiten oder zu vermischen; dabei tritt er
FÖGE jedoch bereits jetzt alle Forderungen aus der Weiterveräußerung, der Verarbeitung, der Vermischung oder aus sonstigen
Rechtsgründen (insb. aus Versicherungen oder unerlaubten Handlungen) in Höhe des vereinbarten Faktura Endbetrages (inkl.
Mehrwertsteuer) ab. Wird die gelieferte Ware zusammen mit anderen Sachen, die dem Kunden nicht gehören, weiter veräußert,
tritt der Kunde die daraus entstehenden Forderungen an FÖGE in Höhe des vereinbarten Brutto-Preises ab. Zur Einziehung
dieser Forderungen bleibt der Kunde auch nach der Abtretung befugt, wobei die Befugnis von FÖGE, die Forderung selbst
einzuziehen, unberührt bleibt. FÖGE verpflichtet sich jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen
Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist, und kein Antrag auf Eröffnung
eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt Ist dies aber der Fall, hat der Kunde auf Verlangen die abgetretenen Forderungen und die Schuldner bekannt zu geben, alle zum Einzug erforderlichen Angaben zu machen, die
dazugehörigen Unterlagen auszuhändigen und dem Schuldner (Dritten) die Abtretung mitzuteilen. (6) Der Eigentumsvorbehalt
erstreckt sich auch auf die durch Verarbeitung oder Umbildung der gelieferten Ware entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem
Wert. Bleibt bei einer Verarbeitung oder Umbildung mit Waren Dritter deren Eigentumsrecht bestehen, so räumt der Kunde
FÖGE Miteigentum im Verhältnis der objektiven Werte dieser Waren ein; dabei wird bereits jetzt vereinbart, dass der Kunde in
diesem Falle die Ware sorgfältig für FÖGE verwahrt. Wird die Vorbehaltsware mit anderen beweglichen Sachen zu einer
einheitlichen Sache verbunden oder untrennbar vermischt und ist die andere Sache als Hauptsache anzusehen, überträgt der
Kunde FÖGE anteilsmäßig Miteigentum, soweit die Hauptsache ihm gehört; der Kunde verwahrt das entstandene (Mit-)Eigentum
für FÖGE. Für so entstehende Sachen gilt im Übrigen das gleiche wie für die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten. (7) Der Kunde
tritt FÖGE auch die Forderungen zur Sicherung der FÖGE-Forderungen gegen ihn ab, die durch die Verbindung der
Liefergegenstände mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen. (8) Die FÖGE zustehenden Sicherheiten werden
insoweit nicht erfasst, als der Schätzwert der Sicherheiten den Nennwert der zu sichernden Forderungen um 50 % übersteigt;
welche Sicherheiten frei wurden, obliegt dabei der Entscheidung von FÖGE. (9) Soweit die Gültigkeit des Eigentumsvorbehalts
im Bestimmungsland an besondere Voraussetzungen oder besondere Formvorschriften geknüpft ist, hat der Kunde für deren
Erfüllung Sorge zu tragen.

V. Fristen für Lieferungen, Verzug

(1) Die Einhaltung von Fristen für Lieferungen setzt den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Kunden zu liefernden Unterlagen,
erforderlichen Genehmigungen und Freigaben, insbesondere von Plänen, sowie die Einhaltung der vereinbarten
Zahlungsbedingungen und sonstigen Verpflichtungen durch den Kunde voraus. Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig
erfüllt, so verlängern sich die Fristen angemessen; dies gilt nicht, wenn FÖGE die Verzögerung zu vertreten hat. Im Übrigen sind
genannte Termine nur verbindlich, wenn sie von FÖGE ausdrücklich schriftlich oder in Textform bestätigt wurden. (2) Beim
Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb des Einflussbereichs FÖGEs liegen und die FÖGE trotz der nach den
Umständen des Falles zumutbaren Sorgfalt nicht abwenden konnte - gleichviel, ob sie bei FÖGE oder deren Unterlieferanten
eintreten - etwa höhere Gewalt (z.B. Krieg, Mobilmachung, Aufruhr, Feuer und Naturkatastrophen), Verzögerungen in der
Anlieferung wesentlicher Vorprodukte und Rohstoffe usw. - ist FÖGE berechtigt, vom Liefervertrag ganz oder teilweise
zurückzutreten oder die Lieferzeit um die Dauer des Hindernisses zu verlängern. Die gleichen Rechte stehen FÖGE im Falle von
Streik oder Aussperrungen bei FÖGE oder deren Vorlieferanten zu. FÖGE wird solche Umstände dem Kunden unverzüglich
mitteilen. Eine ggf. vereinbarte Vertragsstrafe gilt unter diesen Umständen als nicht verwirkt. Im Falle des Rücktritts durch FÖGE
wird diese bereits erbrachte Gegenleistungen des Kunden unverzüglich zurückerstatten. (3) Richtige und rechtzeitige
Selbstbelieferung ist vorbehalten. Verzögerungen werden dem Kunden unverzüglich mitgeteilt. Sofern FÖGE von seinen
Zulieferern nicht richtig oder rechtzeitig beliefert wird und FÖGE dies nicht zu vertreten hat, verschiebt sich die Leistungszeit
um einen entsprechenden Zeitraum. Wahlweise kann FÖGE in diesem Fall hinsichtlich der nicht gelieferten Sachen auch den
Rücktritt vom Vertrag erklären. Sofern wettbewerbsrechtlich zulässig, wird FÖGE dem Kunden seine Ansprüche gegen den
Zulieferer wegen der nicht vertragsgemäßen Lieferung abtreten. Eine ggf. zwischen FÖGE und dem Kunden vereinbarte
Vertragsstrafe gilt unter diesen Umständen als nicht verwirkt. FÖGE wird dem Kunden bereits erbrachte Gegenleistungen
unverzüglich zurückerstatten. (4) Im Falle des Lieferverzuges kann der Kunde nach fruchtlos abgelaufener, angemessener Frist
vom Vertrag zurücktreten; im Falle der Unmöglichkeit der Leistung steht ihm dieses Recht auch ohne Fristsetzung zu. (5) Der
Kunde ist verpflichtet, auf Verlangen von FÖGE innerhalb einer angemessenen Frist zu erklären, ob er wegen der Verzögerung
der Lieferung vom Vertrag zurücktritt oder auf der Lieferung besteht. (6) Werden Versand oder Zustellung auf Wunsch des
Kunden um mehr als einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft verzögert, kann dem Kunden für jeden angefangenen
Monat Lagergeld in Höhe von 0,5 % des Preises der Gegenstände der Lieferungen, höchstens jedoch insgesamt 5 %, berechnet
werden. Der Nachweis eines höheren Schadens oder Aufwands steht FÖGE frei; dem Kunden steht der Nachweis frei, dass
kein oder ein wesentlich geringerer Schaden oder Aufwand entstanden ist.

VI. Gefahrübergang

(1) Die Gefahr geht auch bei frachtfreier Lieferung wie folgt auf den Kunden über: a) bei Lieferungen ohne Aufstellung oder
Montage, wenn sie zum Versand gebracht oder abgeholt worden sind. Auf Wunsch und Kosten des Kunden werden Lieferungen
von FÖGE gegen die üblichen Transportrisiken versichert; b) bei Lieferungen mit Aufstellung oder Montage am Tage der
Übernahme in eigenen Betrieb oder, soweit vereinbart, nach einwandfreiem Probebetrieb. (2) Wird der Versand ohne
Verschulden von FÖGE verzögert oder unmöglich gemacht, geht die Gefahr mit der Mitteilung der Versandbereitschaft auf den
Kunden über. (3) Befindet sich der Kunde in Annahmeverzug, geht die Gefahr auf ihn über.

VII. Aufstellung und Montage Für die Aufstellung und Montage gelten, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist
oder besondere Montagebedingungen einbezogen werden, folgende Bestimmungen:

(1) Der Kunde hat auf seine Kosten zu übernehmen und rechtzeitig zu stellen: a) alle Erd-, Bau- und sonstigen branchenfremden
Nebenarbeiten einschließlich der dazu benötigten Fach- und Hilfskräfte, Baustoffe und Werkzeuge, b) die zur Montage und
Inbetriebsetzung erforderlichen Bedarfsgegenstände und Stoffe, wie Gerüste, Hebezeuge und andere Vorrichtungen,
Brennstoffe und Schmiermittel, c) Energie und Wasser an der Verwendungsstelle einschließlich der Anschlüsse, Heizung und
Beleuchtung, d) bei der Montagestelle für die Aufbewahrung der Maschinenteile, Apparaturen, Materialien, Werkzeuge usw.
genügend große, geeignete, trockene und verschließbare Räume und für das Montagepersonal angemessene Arbeits- und
Aufenthaltsräume einschließlich den Umständen angemessene sanitärer Anlagen; im Übrigen hat der Kunde zum Schutz des
Besitzes von FÖGE und des Montagepersonals auf der Baustelle die Maßnahmen zu treffen, die er zum Schutz des eigenen
Besitzes ergreifen würde, e) Schutzkleidung und Schutzvorrichtungen, die infolge besonderer Umstände der Montagestelle
erforderlich sind. (2) Vor Beginn der Montagearbeiten hat der Kunde die nötigen Angaben über die Lage verdeckt geführter
Strom-, Gas-, Wasserleitungen oder ähnlicher Anlagen sowie die erforderlichen statischen Angaben unaufgefordert zur
Verfügung zu stellen. (3) Vor Beginn der Aufstellung oder Montage müssen sich die für die Aufnahme der Arbeiten erforderlichen Beistellungen und Gegenstände an der Aufstellungs- oder Montagestelle befinden und alle Vorarbeiten vor Beginn des Aufbaues
soweit fortgeschritten sein, dass die Aufstellung oder Montage vereinbarungsgemäß begonnen und ohne Unterbrechung
durchgeführt werden kann. Anfahrwege und der Aufstellungs- oder Montageplatz müssen geebnet und geräumt sein. (4)
Verzögern sich die Aufstellung, Montage oder Inbetriebnahme durch nicht von FÖGE zu vertretenden Umständen, so hat der
Kunde in angemessenem Umfang die Kosten für Wartezeit und zusätzlich erforderliche Reisen des Montagepersonals zu tragen.
(5) Der Kunde hat wöchentlich die Dauer der Arbeitszeit des Montagepersonals sowie die Beendigung der Aufstellung, Montage
oder Inbetriebnahme unverzüglich zu bescheinigen. (6) Verlangt FÖGE nach Fertigstellung die Abnahme der Lieferung, so hat
sie der Kunde innerhalb von zwei Wochen vorzunehmen. Geschieht dies nicht, so gilt die Abnahme als erfolgt. FÖGE wird den
Kunden mit der Aufforderung zur Abnahme auf die Wirkungen seines Schweigens hinweisen. Die Abnahme gilt gleichfalls als
erfolgt, wenn die Lieferung - gegebenenfalls nach Abschluss einer vereinbarten Testphase - durch den Kunden in Gebrauch
genommen worden ist. FÖGE wird den Kunden auf die Wirkungen seines Schweigens hinweisen.

VIII. Probelauf/Testversion

(1) Mit FÖGE kann ein Probelauf vereinbart werden. Zu diesem Zweck wird dem Kunden ein Testgerät geliefert. FÖGE weist
ausdrücklich darauf hin, dass die Testgeräte ausschließlich dem Zweck dienen, den Test der vom Kunden gewünschten
Funktion zu ermöglichen. FÖGE leistet hierbei nur Gewähr für die in der Produktdokumentation (insbesondere im Datenblatt, im
Angebot, in der Betriebsanleitung) spezifizierten technischen Daten unter der Voraussetzung der Einhaltung der dort genannten
Randbedingungen. FÖGE übernimmt keine Gewähr dafür, dass die Testgeräte für den vom Kunden gewünschten Zweck
und/oder eine bestimmte Anwendung des Kunden geeignet sind, es sei denn, FÖGE hat hierfür ausdrücklich die Gewährleistung
übernommen. (2) Es obliegt dem Kunden, den Testlauf unter Beachtung der üblichen Sorgfalt und unter den realen
Einsatzbedingungen durchzuführen und die Eignung der Testgeräte für seine Anwendung und den von ihm angestrebten Zweck
zu prüfen. (3) Entscheidet sich der Kunde zum Erwerb eines Produktes von FÖGE, haftet FÖGE nicht dafür, dass der vom
Kunden gewünschte Zweck/ Erfolg (bspw. Gewinneinsparungen) eintritt, es sei denn, FÖGE hat diesen ausdrücklich zugesichert
und/oder den beim Kunden entstandenen Schaden zu vertreten.

IX. Gewährleistung Für Mängel der Lieferung haftet FÖGE wie folgt, sofern der Kunde Kaufmann ist aber nur im Falle
der ordnungsgemäßen Erfüllung der Untersuchungs- und Rügepflichten aus § 377 HGB (die Rüge hat dabei schriftlich
oder in Textform zu erfolgen):

(1) Der Kunde darf die Annahme wegen unerheblicher Mängel nicht verweigern. (2) Soweit ein Mangel der Kaufsache vorliegt,
ist FÖGE nach seiner Wahl zur Beseitigung des Mangels oder zur Lieferung einer mangelfreien Sache berechtigt (Nacherfüllung).
Voraussetzung dafür ist, dass es sich um einen nicht unerheblichen Mangel handelt. Sollte eine der beiden oder beide Arten
dieser Nacherfüllung unmöglich oder unverhältnismäßig sein, ist FÖGE berechtigt, sie zu verweigern. (3) Sollte die in Absatz 2
genannte Nacherfüllung unmöglich sein oder fehlschlagen, steht dem Kunden das Wahlrecht zu, entweder den Kaufpreis
entsprechend herabzusetzen oder vom Vertrag nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzutreten; dies gilt insbesondere bei
der schuldhaften Verzögerung oder Verweigerung der Nacherfüllung, ebenso wenn diese zum zweiten Male misslingt. (4) Es
wird keine Gewähr für Schäden aus nachfolgenden Gründen übernommen: Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung,
fehlerhafte Montage durch den Kunden und/oder Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung durch
den Kunden und/oder Dritte, ungeeignete Betriebsmittel, mangelhafte Bauarbeiten, ungeeigneter Baugrund,
Austauschwerkstoffe, chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse (sofern sie nicht von FÖGE zu vertreten sind),
unsachgemäße und ohne vorherige Genehmigung durch FÖGE erfolgte Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten seitens des
Kunden oder Dritter. (5) Ansprüche wegen Mängeln verjähren in einem Jahr nach Ablieferung der Ware. Die Frist gilt
insbesondere nicht, soweit § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB, §§ 478, 479 BGB oder § 634 a Abs. 1 Nr. 2 BGB längere Fristen vorschreiben
sowie in Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen
Pflichtverletzung durch uns oder bei arglistigem Verschweigen eines Mangels. (6) Zusicherungen und Garantien sind nur dann
wirksam abgegeben, wenn sie von FÖGE ausdrücklich und schriftlich oder in Textform gewährt werden. Insbesondere haftet
FÖGE nicht dafür, dass der vom Kunden erstrebte Zweck/Erfolg eintritt, es sei denn, FÖGE hat den Erfolgseintritt ausdrücklich
schriftlich oder in Textform zugesichert.

X. Gewerbliche Schutzrechte und Urheberrechte; Nutzungsrechte

(1) An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen (im Folgenden: Unterlagen) behält sich FÖGE seine
eigentums- und urheberrechtlichen Verwertungsrechte uneingeschränkt vor. Die Unterlagen dürfen nur nach vorheriger
Zustimmung von FÖGE Dritten zugänglich gemacht werden und sind, wenn der Auftrag FÖGE nicht erteilt wird, diesem auf
Verlangen unverzüglich zurückzugeben. Dies gilt entsprechend für Unterlagen des Kunden; diese dürfen jedoch solchen Dritten
zugänglich gemacht werden, denen FÖGE zulässigerweise Lieferungen übertragen hat. (2) Sofern nichts anderes vereinbart, ist
FÖGE verpflichtet, die Lieferung lediglich im Land des Lieferorts frei von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten Dritter
(im Folgenden: Schutzrechte) zu erbringen. Sofern ein Dritter wegen der Verletzung von Schutzrechten durch von FÖGE
erbrachte, vertragsgemäß genutzte Lieferungen gegen den Kunden berechtigte Ansprüche erhebt, haftet FÖGE gegenüber dem
Kunden innerhalb der in Artikel IX. 5. bestimmten Frist wie folgt: a) FÖGE wird nach seiner Wahl und auf seine Kosten für die
betreffenden Lieferungen entweder ein Nutzungsrecht erwirken, sie so ändern, dass das Schutzrecht nicht verletzt wird, oder
austauschen. Ist ihm dies nicht zu angemessenen Bedingungen möglich, stehen dem Kunden die gesetzlichen Rücktritts- oder
Minderungsrechte zu. b) Die vorstehend genannten Verpflichtungen bestehen nur, soweit der Kunde über die vom Dritten
geltend gemachten Ansprüche FÖGE unverzüglich schriftlich oder in Textform verständigt, eine Verletzung nicht anerkennt und
FÖGE alle Abwehrmaßnahmen und Vergleichsverhandlungen vorbehalten bleiben. Stellt der Kunde die Nutzung der Lieferung
aus Schadensminderung oder sonstigen wichtigen Gründen ein, ist er verpflichtet, den Dritten darauf hinzuweisen, dass mit der
Nutzungseinstellung kein Anerkenntnis einer Schutzrechtsverletzung verbunden ist. (3) Ansprüche des Kunden sind
ausgeschlossen, sofern er allein die Schutzrechtsverletzung zu vertreten hat. (4) Ansprüche des Kunden sind ferner
ausgeschlossen, soweit die Schutzrechtsverletzung durch spezielle Vorgaben des Kunden, durch eine von FÖGE nicht

FÖGE Elektronik GmbH  Phone: +49 9372 9809477     Geschäftsführer: Fatih Özkaya
Presentstr. 3,  E-Mail: info@fogegmbh.com 
63939  Wörth am Main www.fogegmbh.com                               HRB 755353